Vorschriften für Seenotsignale

Zulassung nach SOLAS 74/88 und MED

Auch die Seenotsignale erfordern eine SOLAS/MED Zulassung, da sie ebenfalls zu den Rettungsmitteln nach Kapitel III der internationalen Konvention SOLAS74/88 zählen.

Die genaueren Vorgaben und Testverfahren für Rettungsmittel werden im LSA-Code (Life-Saving Appliance-Code) definiert. Zweck dieses Codes ist es, internationale Normen vorzugeben für Rettungsmittel, die gemäß dem Kapitel III des Internationalen Übereinkommens von 1974/1988 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS-Übereinkommen) vorgeschrieben sind.

Den genauen Wortlaut des LSA Codes finden Sie unter folgendem Link:

http://www.deutsche-flagge.de/de/download/bau-und-ausruestung/neu-und-umbau/zusaetzliche-Informationen/lsa-code

Die Vorschrift definiert folgende Eigenschaften der drei Seenotsignale:

3.1 Fallschirm-Leuchtraketen

3.1.1 Die Fallschirm-Leuchtrakete muss

1. sich in einer wasserdichten Hülse befinden;

2. auf ihrer Hülse den Aufdruck einer kurzen und deutlichen Bedienungsanleitung oder einer entsprechenden graphischen Darstellung über die Verwendung der Rakete tragen;

3. eine eingebaute Zündvorrichtung haben;

4. so konstruiert sein, dass sie bei Verwendung gemäß der Bedienungsanleitung des Herstellers die Person, welche die Hülse hält, nicht behindert.

3.1.2 Die Rakete muss bei senkrechtem Abschuss eine Höhe von mindestens 300 Meter erreichen. Im Scheitelpunkt oder nahe dem Scheitelpunkt ihrer Flugbahn muss die Rakete einen Leuchtstern mit Fallschirm ausstoßen der

1. mit heller roter Farbe brennt;

2. gleichmäßig mit einer durchschnittlichen Lichtstärke von mindestens 30 000 Candela brennt;

3. eine Brenndauer von mindestens 40 Sekunden hat;

4. eine Fallgeschwindigkeit von höchstens 5 Meter pro Sekunde aufweist;

5. der seinen Fallschirm oder eine Befestigung während des Brennens nicht beschädigt.

 

3.2 Handfackeln

3.2.1 Die Handfackel muss

1. sich in einer wasserdichten Hülse befinden;

2. auf ihrer Hülse den Aufdruck einer kurzen und deutlichen Bedienungsanleitung oder einer entsprechenden graphischen Darstellung über die Verwendung der Handfackel tragen;

3. eine eingebaute Zündvorrichtung haben;

4. so konstruiert sein, dass sie bei Verwendung gemäß der Bedienungsanleitung des Herstellers die Person, welche die Hülse trägt, nicht behindert und das Überlebensfahrzeug nicht durch brennende oder glühende Rückstände gefährdet.

3.2.2 Die Handfackel muss

1. mit heller roter Farbe brennen;

2. gleichmäßig mit einer durchschnittlichen Lichtstärke von mindestens 15 000 Candela brennen;

3. eine Brenndauer von mindestens 1 Minute haben;

4.  weiterbrennen, nachdem sie 10 Sekunden lang 100 Millimeter tief in Wasser eingetaucht war.

 

3.3 Schwimmfähige Rauchsignale

3.3.1 Das schwimmfähige Rauchsignal

1. muss sich in einer wasserdichten Hülse befinden;

2. darf sich bei Verwendung gemäß der Bedienungsanleitung des Herstellers nicht explosionsartig entzünden;

3. muss auf seiner Hülse den Aufdruck einer kurzen und deutlichen Bedienungsanleitung oder einer entsprechenden graphischen Darstellung über die Verwendung des schwimmfähigen Rauchsignals tragen.

3.3.2 Das schwimmfähige Rauchsignal

1. muss mindestens 3 Minuten lang Rauch von gut sichtbarer Farbe in gleichmäßiger Menge abgeben, wenn es in ruhigem Wasser schwimmt;

2. darf während der gesamten Rauchabgabe keine Flammen erzeugen;

3. darf bei Seegang nicht erlöschen;

4. muss weiterhin Rauch abgeben, wenn es 10 Sekunden lang 100 Millimeter tief in Wasser eingetaucht wird.

Seenotsignale, die auch das Konformitätskennzeichen  „Steuerrad“ tragen, sind zusätzlich zugelassen für die Ausrüstung von Handelsschiffen einer europäischen Flagge.

Seenotsignale mit  SOLAS/MED Zulassung benötigen nicht zwingend eine Zulassung mit CE-Zeichen. Es hat sich aber als vorteilhaft erwiesen, dass die Seenotsignale sowohl die SOLAS/MED Zulassung als auch die CE-Zulassung erwirken, um eine eindeutige Zuordnung zur betreffenden Lager- und Transportgruppe zu gewährleisten, sofern diese innerhalb der EU gelagert werden.

CE-Zulassung

Um den freien Verkehr von pyrotechnischen Gegenständen im EU Binnenmarkt zu gewährleisten, hat die EU am 23. Mai 2007 eine einheitliche Richtlinie über das Inverkehrbringen pyrotechnischer Gegenstände unter der Bezeichnung 2007/23/EU erlassen. Die EU Staaten sind dadurch verpflichtet worden, bis zum 4. Januar 2010 diese Richtlinie in nationales Recht umzuwandeln und die entsprechenden Regelungen spätestens bis 4. Juli 2013 anzuwenden.

Deutschland ist dieser Vorschrift nachgekommen, indem es die EU Vorschriften zum 1.10.2009 in sein nationales Sprengstoffgesetz übernommen hat.

Die Richtlinie 2007/23/EU ist aufgrund von maßgeblichen Änderungen von der Europäischen Kommission neu gefaßt worden in Form der Richtlinie 2013/29/EU, die die alte Richtlinie vollumfänglich ersetzt. Im Zuge dieser Neufassung sind alle europäischen Staaten gehalten, die Änderungen spätestens bis zum 30. Juni 2015 in nationales Recht umzuwandeln. Entsprechende Anpassungen des deutschen Sprengstoffgestzes und seiner Verordnungen sind erfolgt.

Alle pyrotechnischen Gegenstände, wie auch die Seenotrettungssignale (ausgenommen SOLAS Signale für die Handelsschifffahrt), erfordern demgemäß eine Zulassung von einem der in Europa benannten sog. Notified Bodies und erhalten in Zukunft das CE- Kennzeichen als Konformitätsnachweis. Zusammen mit dem CE-Kennzeichen erhält jedes Produkt auch eine Klassifizierung der zugehörigen Lager- und Transportgruppe.