Rettungsinseln Handelsschifffahrt

1.1. SOLAS und LSA 

Gemäß internationalen Übereinkommen muss die Ausrüstung eines Frachtschiffes mit Rettungsmitteln bestimmten Sicherheitsanforderungen genügen. Dies ist z. B. im Rahmen des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS) der Fall. 

 
Dieses Abkommen wurde ausgehandelt durch die IMO (International Maritime Organisation) mit Sitz in London, deren derzeitige 167 Mitgliederstaaten die SOLAS Vorschriften laufend anpassen. Die Anpassungen erfolgen in der Regel durch den technischen Ausschuss der IMO, das Maritime Safety Committee (MSC). 
 
Das Chapter III diese SOLAS Abkommens beschäftigt sich mit Life-Saving Appliances and Arrangements, also allen Rettungsmitteln und den an diese gestellten Anforderungen. Auf der Basis dieses Chapter III wurde der LSA Code (Life-Saving Appliance Code) durch das Maritime Safety Committee im Juni 1996 durch die Richtlinie MSC.48(66) verabschiedet, um internationale Standards für Lebensrettungsmittel, die nach SOLAS, Chapter III gefordert werden, einzuführen. Diese Richtlinie trat am 1.07.1998 in Kraft. 

Der LSA Code wurde angepasst und ergänzt durch die Richtlinie MSC.218(82), die am 01.01.2008 in Kraft trat. Hierdurch wurden einige Regeln hinsichtlich der Sicherheitsanforderungen an Lebensrettungsgeräten präzisiert. 

Mit der Richtlinie A.689(17) hat die IMO die Empfehlungen zu den Herstellungstests von Lebensrettungsmitteln Ende 1991 angenommen. In 1998 hat das Maritime Safety Committee der IMO die Notwendigkeit erkannt, genauere Anforderungen für die Herstellungstests von Lebensrettungsmitteln einzuführen, und als Folge davon die Richtlinie MSC.81(70) verabschiedet, die die Richtlinie A.689(17) praktisch ersetzt. 
 
Eine Erläuterung der Inhalte der verschiedenen Richtlinien von IMO und MSC finden Sie im Internet unter www.imo.org (Stichpunkt Safety). 

 

1.2. EU-Marine Equipment Directive (MED/Steuerrad) 

Zusätzlich war die Europäische Union darum bemüht, durch die Festlegung gemeinsamer Regeln für die Ausrüstung von Frachtschiffen mit Rettungsmitteln Unterschiede bei der Umsetzung der internationalen Normen in den EU-Mitgliedsstaaten zu beseitigen. Mit diesem Ziel hat die EU 1996 die Richtlinie 96/98/EG des Rates (EU Marine Directive oder kurz MED) verabschiedet, die am 1.01.1999 für Frachtschiffe einer EU-Flagge in Kraft trat. Gemäß dieser Richtlinie muss eine Konformitätsbewertung bei den Herstellern von Lebensrettungsmitteln durchgeführt werden zum Erhalt des Konformitätskennzeichens (Steuerrad), das für die Aufstellung dieser Ausrüstung an Bord eines Schiffes der EU-Mitgliedsstaaten und Schiffen, die dem Zulassungsverfahren der MED zugestimmt haben, erforderlich ist. Seit Inkrafttreten dieser Richtlinie muss also jedes  zulassungspflichtige Rettungsmittel an Bord eines Frachtschiffes, das eine Flagge eines EU-Mitgliedstaates führt, als Konformitätszeichen das sog. Steuerrad tragen. Die Richtlinie gilt nicht für Ausrüstung, mit der ein Schiff zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Richtlinie bereits ausgestattet ist. Wird allerdings ein Ausrüstungsteil ersetzt bzw. handelt es sich um eine Neuausrüstung gilt die Richtlinie wiederum. Welche Rettungsmittel gemäß dieser Richtlinie zulassungspflichtig sind, enthält der Anhang zu dieser Richtlinie. Dort sind u. a. folgende Kategorien aufgelistet: 

  • A.1/1.12  Aufblasbare Rettungsflöße 

  • A.1/1.13  Starre Rettungsflöße 

  • A.1/1.14  Automatisch selbstaufrichtende Rettungsflöße 

  • A.1/1.15  Beidseitig verwendbare Rettungsflöße mit Schutzdach 

  • A.1/1.16 Aufschwimmvorrichtungen für Rettungsflöße (Hydrostatische Auslösevorrichtungen) 

  • A.1/1.24  Aussetzvorrichtungen für Rettungsflöße 

  • A.1/1.27  Schiffsevakuierungssysteme 

Ab dem Inkrafttreten der Richtlinie muss neu hergestellte Ausrüstung den in diesem Anhang genannten internationalen Übereinkünften genügen. Eine Liste aller in diesem Bereich zulassungspflichtigen und zugelassenen Produkte sowie deren Hersteller können Sie im Internet unter www.mared.org nach vorheriger Anmeldung einsehen.

1.3.  MER (Merchant Equipment Regualtion/Red Ensign)

Nach dem Brexit muss jedes nach der EU Marine Equipment Directive (MED) zugelassene Produkt (allgemein als Schiffsradzulassung bezeichnet), das nach dem 1. Januar 2023 hergestellt wird, auch nach der neuen britischen Schiffsausrüstungsverordnung (MER, 2016), bekannt als Red Ensign-Zulassung, zugelassen werden und nach den SOLAS Richtlinien (Safety of Life at Sea).

Geprüft wird das von der UK Maritime and Coastguard Agency (MCA), die ihrerseits die DNV UK Ltd. mit der Zulassung beauftragt hat.

 

1.4. Nützliche Links zu diesem Thema